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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schädlingsbekämpfung Zürich

Stand: 11.08.2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen von Schädlingsbekämpfung Zürich, insbesondere in den Bereichen Schädlingsbekämpfung, Schlüsseldienst und Elektrodienst.

Die Dienstleistungen werden insbesondere als 24-Stunden-Notdienst für private und gewerbliche Kunden erbracht.

Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Kunde mit diesen AGB einverstanden.

2. Vertragsabschluss und Auftragserteilung

Ein Vertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und die Annahme des Auftrages durch Schädlingsbekämpfung Zürich zustande.

Die Auftragserteilung kann schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich erfolgen.

Bei Notfalleinsätzen genügt insbesondere die telefonische oder mündliche Auftragserteilung. Der Auftrag ist ab diesem Zeitpunkt verbindlich.

Der Kunde bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist bzw. als berechtigte Person am Einsatzort handelt.

3. Preise, Anfahrt, Inspektion und Notfallpauschale

Alle Preise werden in Schweizer Franken (CHF) ausgewiesen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgewiesen bzw. ist, sofern ausdrücklich angegeben, im Preis enthalten.

Für einen Einsatz können insbesondere folgende Grundkosten anfallen:

  • Anfahrt: ab CHF 99.90
  • Inspektion / Erstbesichtigung: CHF 149.90
  • Notfallpauschale: ab CHF 250.00

Die genannten Preise sind Mindest- bzw. Ausgangspreise. Die endgültigen Kosten können abhängig von Einsatzort, Einsatzzeit, Dringlichkeit, Umfang und Schwierigkeit der Arbeiten, benötigtem Personal, Material sowie weiteren erforderlichen Leistungen höher ausfallen.

Die Anfahrtspauschale wird unabhängig davon geschuldet, ob nach der Anfahrt ein Auftrag zur Durchführung weiterer Arbeiten erteilt wird, sofern die Anfahrt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt ist.

Die Inspektions- bzw. Erstbesichtigungspauschale wird für die fachliche Prüfung, Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der erforderlichen Massnahmen erhoben.

Die Notfallpauschale kann bei besonders dringlichen oder ausserhalb der regulären Geschäftszeiten angeforderten Einsätzen zusätzlich zu den übrigen Leistungen und Zuschlägen verrechnet werden.

4. Zuschläge für Einsätze ausserhalb der Geschäftszeiten

Die regulären Geschäftszeiten von Schädlingsbekämpfung Zürich sind grundsätzlich Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, sofern für einzelne Dienstleistungen oder Tage keine abweichenden Geschäftszeiten angegeben werden.

Für Einsätze, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausserhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgen, gelten folgende Zuschläge:

  • Montag bis Freitag, 17:00–22:00 Uhr: 30 % Zuschlag
  • Nacht, 22:00–06:00 Uhr: 50 % Zuschlag
  • Samstag: 50 % Zuschlag
  • Sonntag: 100 % Zuschlag
  • Gesetzliche Feiertage: 100 % Zuschlag

Die Zuschläge werden auf die jeweils betroffenen Arbeits-, Dienstleistungs- oder Einsatzpositionen berechnet.

Sofern mehrere Zuschlagsgründe gleichzeitig vorliegen, können die entsprechenden Zuschläge kumulativ berechnet werden, sofern der Kunde vor Auftragserteilung über die anfallenden Zuschläge informiert wurde.

Beispielsweise kann ein Einsatz am Samstag um 23:00 Uhr sowohl dem Wochenendzuschlag von 50 % als auch dem Nachtzuschlag von 50 % unterliegen.

Die jeweils anfallenden Zuschläge werden dem Kunden bei der Auftragserteilung bzw. vor Beginn des Einsatzes mitgeteilt.

5. Kostentransparenz und Zustimmung

Soweit die konkrete Höhe der voraussichtlichen Kosten vor Beginn der Arbeiten zuverlässig bestimmt werden kann, informiert Schädlingsbekämpfung Zürich den Kunden über die voraussichtlichen Kosten.

Bei Notfalleinsätzen können sich die tatsächlichen Kosten erst nach Besichtigung und fachlicher Prüfung des Einsatzortes bestimmen lassen.

Zusätzliche Arbeiten, Materialien oder Leistungen, die über den ursprünglich erteilten Auftrag hinausgehen, werden dem Kunden nach Möglichkeit vor deren Ausführung mitgeteilt.

Bei unmittelbar erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Vermeidung weiterer Schäden darf Schädlingsbekämpfung Zürich im erforderlichen Umfang handeln.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist grundsätzlich unmittelbar nach Abschluss des Einsatzes vor Ort fällig.

Die Zahlung kann, soweit angeboten, insbesondere in bar oder per Kartenzahlung erfolgen.

Eine Zahlung auf Rechnung, Ratenzahlung oder spätere Zahlung besteht nur, wenn dies ausdrücklich von Schädlingsbekämpfung Zürich bestätigt wurde.

Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich Schädlingsbekämpfung Zürich vor, gesetzliche Verzugszinsen sowie angemessene Kosten der Zahlungsabwicklung und Rechtsverfolgung im gesetzlich zulässigen Umfang geltend zu machen.

7. Leistungen und Ausführung

Schädlingsbekämpfung Zürich führt die beauftragten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den anerkannten fachlichen Grundsätzen und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften aus.

Die Firma ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen oder einen Einsatz abzubrechen, insbesondere wenn:

  • Zweifel an der Berechtigung des Auftraggebers bestehen;
  • eine Gefährdung von Mitarbeitern, Kunden oder Dritten besteht;
  • der Einsatz technisch, fachlich oder rechtlich nicht vertretbar ist;
  • notwendige Voraussetzungen für die Durchführung fehlen;
  • der Kunde trotz Aufforderung erforderliche Informationen oder Zugänge nicht bereitstellt.

8. Schädlingsbekämpfung

Bei Schädlingsbekämpfungen erfolgt die Behandlung entsprechend der festgestellten Situation und den anwendbaren Sicherheits- und Fachvorschriften.

Eine vollständige oder dauerhafte Beseitigung eines Schädlingsbefalls kann nicht in jedem Fall garantiert werden.

Der Behandlungserfolg kann insbesondere von baulichen Gegebenheiten, dem Ausmass des Befalls, vorhandenen Zugängen, hygienischen Bedingungen, dem Verhalten des Kunden, der Umgebung sowie einer möglichen erneuten Einschleppung abhängen.

Der Kunde verpflichtet sich, die von Schädlingsbekämpfung Zürich erteilten Hinweise und erforderlichen Mitwirkungspflichten zu beachten.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat Schädlingsbekämpfung Zürich alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde muss insbesondere Zugang zu den betroffenen Räumlichkeiten ermöglichen und auf bekannte Gefahren, Vorschäden, besondere örtliche Gegebenheiten oder bereits durchgeführte Massnahmen hinweisen.

Kann ein vereinbarter Einsatz aufgrund fehlender Zugänglichkeit, fehlender Mitwirkung oder anderer vom Kunden zu vertretender Umstände nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die bis dahin entstandenen Kosten, insbesondere Anfahrt und Inspektion, verrechnet werden.

10. Haftung

Schädlingsbekämpfung Zürich haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.

Eine weitergehende Haftungsbeschränkung gilt nur, soweit sie nach zwingendem Schweizer Recht zulässig ist.

Für Schäden, die insbesondere auf bestehende Mängel, bauliche Gegebenheiten, unsachgemässe Nutzung, fehlende Mitwirkung des Kunden, bereits vorhandene Schäden oder Umstände ausserhalb des Einflussbereichs von Schädlingsbekämpfung Zürich zurückzuführen sind, wird im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung übernommen.

Die Haftung für Personenschäden sowie für zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleibt vorbehalten.

11. Keine Erfolgsgarantie

Die Beauftragung von Schädlingsbekämpfung Zürich stellt grundsätzlich keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolg dar, sofern eine solche Garantie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Insbesondere bei Schädlingsbekämpfungen kann aufgrund äusserer und nicht beeinflussbarer Faktoren keine Garantie für eine vollständige oder dauerhafte Beseitigung übernommen werden.

12. Abbruch oder Verweigerung des Einsatzes

Schädlingsbekämpfung Zürich kann einen Einsatz abbrechen oder verweigern, wenn die Durchführung aus Sicherheitsgründen, rechtlichen Gründen oder aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar oder vertretbar ist.

Bis zum Zeitpunkt des Abbruchs bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Anfahrts-, Inspektions-, Material- und sonstige Kosten bleiben geschuldet, soweit diese vom Kunden verursacht bzw. beauftragt wurden und gesetzlich zulässig sind.

13. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Kunden werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

Die Daten werden insbesondere zur Bearbeitung und Durchführung des Auftrages, zur Kommunikation mit dem Kunden, zur Rechnungsstellung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verwendet.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig, erforderlich oder für die Durchführung des Auftrages notwendig ist.

14. Widerrufs- und Rücktrittsrechte

Soweit dem Kunden nach zwingendem Schweizer Recht ein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zusteht, bleibt dieses unberührt.

Bei ausdrücklich verlangten dringenden Notdienstleistungen kann der Kunde verlangen, dass die Dienstleistung vor Ablauf einer allfälligen gesetzlichen Widerrufsfrist begonnen bzw. vollständig erbracht wird. Die jeweils zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen bleiben vorbehalten.

15. Notdienstcharakter

Schädlingsbekämpfung Zürich erbringt Dienstleistungen grundsätzlich im Rahmen eines 24-Stunden-Notdienstes.

Die zeitkritische Natur eines Notdiensteinsatzes kann zu zusätzlichen Kosten und den in diesen AGB vorgesehenen Notdienst-, Nacht-, Wochenend-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen führen.

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Als Gerichtsstand gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Schädlingsbekämpfung Zürich.

Schädlingsbekämpfung Zürich